Corona-Handlungsempfehlungen für Jugendverbände bezüglich des Umgangs mit Honoraren




      
Kontakt:
                                                                                            
Gregor Gierlich
Geschäftsführer         
Sternstraße 9–11 40479 Düsseldorf                      
Fon 0211 49 76 66-18
Mobil 0176 55 15 52 67
E-Mail gierlich@ljr-nrw.de



An die
• Mitgliedsverbände des Landesjugendrings
• Hauptausschussmitglieder des
Landesjugendrings
• Mitglieder der Koordinierungsgruppe der Stadtund
Kreisjugendringe
• Vorstand zur Kenntnis                                               

                                                                                   Datum
                                                                                   Düsseldorf, 24.03.2020

Empfehlungen des Landesjugendrings hinsichtlich des Umgangs mit Honoraren in
Bezug auf den Corona-Erlass des MKFFI zu den Auswirkungen auf geförderte
Maßnahmen im Kinder- und Jugendförderplan NRW (KJFP) vom 13.03.2020

Die folgenden Handlungsempfehlungen des Landesjugendrings NRW hinsichtlich des

Umgangs mit Honoraren beziehen sich auf den Corona-Erlass des MKFFI vom
13.03.2020 und somit auf die KJFP Projekt- und Infrastrukturförderung, auf alle
Maßnahmen der Fachbezogenen Pauschale sowie - aufgrund des MKFFI Erlasses
vom 16.03. 2020 - auch auf Maßnahmen aus der TG 68 (Jugendverbandsarbeit mit
jungen Geflüchteten).


Wir empfehlen den Mitgliedsverbänden des Landesjugendrings sowie den Stadt- und
Kreisjugendringen (soweit sie Mittel aus den oben genannten Bereichen der
Landesförderung erhalten) folgende Vorgehensweise in Bezug auf Honorarverträge bei
ausgefallenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie:

1. Wurde ein Ausfallhonorar vertraglich vereinbart, so ist dieses in vereinbarter Höhe
abrechnungsfähig.

2. Vor dem 13.03 schriftlich vereinbarte Honorare für Veranstaltungen und Seminare, die
bis zum 19.04.2020 geplant worden sind, sind im vollen Umfang abrechnungsfähig.

3. Für Maßnahmen, die für den Zeitraum vom 20.04.2020 bis zum 26.06.2020 geplant
sind, können Honorare in Höhe von 50 % der vereinbarten Summe als
zuwendungsfähige Ausgaben erstattet werden. Wenn diese schriftlich vor dem    
13.03.2020 vereinbart wurde und die Absage der Maßnahme bis zum 19.04.2020
erfolgt.

4. Für Maßnahmen, die ab dem 27.06.2020 geplant sind, können Honorare in Höhe von
25 % der vereinbarten Summe als zuwendungsfähige Ausgaben erstattet werden,
wenn diese schriftlich vor dem 13.03.2020 vereinbart wurden und die Absage der
Maßnahme bis zum 31.05.2020 erfolgt.

5. Fortlaufende Honorare:
Für Honorarverträge, die sich auf fortlaufende Angebote der Jugendverbandsarbeit
beziehen und die vor dem 13.03.2020 geschlossen wurden, gelten im Wesentlichen
dieselben Regeln:

o 100% Zahlung im Zeitraum bis 19.04.2020
o 50% Finanzierung zwischen 20.04 und 26.06.2020, wenn die Geltungsdauer
des MAGS Erlasses bis dahin ausgedehnt wird
o 25% Finanzierung, wenn der MAGS Erlass auch bis über die Sommerferien
ausgedehnt werden sollte

Im Übrigen weisen wir auf die im Erlass vom 13.03.2020 genannten Maßstäbe für die
Bemessung zuwendungsfähiger Ausgaben hin.


gez. Gregor Gierlich
Geschäftsführer Landesjugendring NRW